Pfando
Auto verkaufen, weiterfahren – und trotzdem kein Kredit?
PFANDO wirbt mit einem einfachen Versprechen: kurzfristig Geld erhalten, keine Schufa-Prüfung und das eigene Fahrzeug weiterfahren. Möglich wird das durch ein Sale-and-Rent-Back-Modell. Der Kunde verkauft sein Fahrzeug und mietet es unmittelbar danach zurück.
Das klingt zunächst wie eine Finanzierung. Rechtlich ist es etwas anderes.
Genau darin liegt der Kern des Systems.
Vorstellung: Was bietet PFANDO an?
PFANDO beschreibt sein Angebot selbst als Alternative zum Kredit und zum klassischen Autopfandhaus. Nach Angaben des Unternehmens wird das Fahrzeug begutachtet. Anschließend erhält der Kunde ein Kaufangebot. Nimmt er es an, wird der Kaufpreis ausgezahlt. Gleichzeitig wird ein Mietvertrag geschlossen, damit der Kunde das Fahrzeug weiter nutzen kann.
Der äußere Ablauf ist einfach:
Der Kunde bringt sein Fahrzeug mit.
Das Fahrzeug wird bewertet.
Der Kunde verkauft das Fahrzeug.
Der Kaufpreis wird ausgezahlt.
Der Kunde mietet das Fahrzeug zurück und fährt weiter.
Der entscheidende Punkt steht zwischen Schritt drei und Schritt fünf: Mit dem Verkauf verliert der Kunde das Eigentum am Fahrzeug. Er bleibt Besitzer und Nutzer. Eigentümer ist anschließend das Unternehmen.
Das Fahrzeug dient damit nicht lediglich als Sicherheit für ein Darlehen. Es wird tatsächlich verkauft.
Problemstellung: Liquidität gegen Eigentum
Das Angebot richtet sich an Menschen und Unternehmen, die kurzfristig Geld benötigen und gleichzeitig auf ihr Fahrzeug angewiesen sind. Gerade diese Kombination macht das Modell attraktiv: Der Vermögenswert wird zu Geld gemacht, ohne dass die Mobilität sofort verloren geht.
Sie macht das Modell aber auch erklärungsbedürftig.
Bei einem Kredit erhält der Kunde Geld und muss es zurückzahlen. Bei einer klassischen Verpfändung bleibt er grundsätzlich Eigentümer des Pfandgegenstands. Beim Sale-and-Rent-Back verkauft er dagegen sein Fahrzeug vollständig. Die laufenden Zahlungen sind keine Kreditraten. Sie sind Miete für ein Fahrzeug, das ihm nicht mehr gehört.
Die wirtschaftliche Wirkung kann sich für den Kunden trotzdem ähnlich anfühlen: Er erhält sofort Liquidität und zahlt anschließend regelmäßig Geld. Rechtlich entscheidet jedoch nicht das Gefühl. Entscheidend sind Kaufvertrag, Mietvertrag und Eigentumsübergang.
Deshalb muss vor einer Unterschrift nicht nur gefragt werden:
Wie viel Geld wird ausgezahlt?
Die wichtigeren Fragen lauten:
Welchen Marktwert hat das Fahrzeug?
Wie hoch ist der tatsächliche Kaufpreis?
Wie hoch sind die Mietzahlungen?
Wie lange läuft die Miete?
Unter welchen Bedingungen endet der Vertrag?
Gibt es überhaupt eine gesicherte Möglichkeit, das Fahrzeug zurückzuerwerben?
Was geschieht bei Zahlungsverzug?
Erst aus dem Zusammenspiel dieser Punkte ergibt sich die tatsächliche wirtschaftliche Belastung.
Warum das Modell grundsätzlich kein Kreditgeschäft ist
Der rechtliche Ausgangspunkt ist die Trennung von Kauf und Miete.
Beim Kaufvertrag wird das Fahrzeug gegen Zahlung des Kaufpreises übertragen. Es besteht keine Verpflichtung, diesen Kaufpreis später zurückzuzahlen. Beim Mietvertrag zahlt der frühere Eigentümer für die weitere Nutzung des Fahrzeugs.
Fehlt die Rückzahlungsverpflichtung, liegt rechtlich nicht ohne Weiteres ein Darlehen vor. Genau deshalb fällt das Modell nach der im Bericht ausgewerteten aufsichtsrechtlichen Einordnung nicht automatisch unter die laufende Kreditaufsicht der BaFin.
Das bedeutet jedoch nicht, dass jeder Vertrag unangreifbar wäre.
Es bedeutet nur: Die Kontrolle findet nicht wie bei einem klassischen Kreditprodukt bereits über eine allgemeine finanzaufsichtliche Erlaubnis statt. Streitigkeiten werden vor allem zivilrechtlich geprüft. Dann geht es um den konkreten Vertrag, das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung und die Umstände des Einzelfalls.
Was der Bundesgerichtshof entschieden hat
Der Bundesgerichtshof befasste sich am 16. November 2022 in mehreren Verfahren mit kombinierten Kauf- und Mietverträgen im Sale-and-Rent-Back-Modell.
Das Ergebnis war differenziert.
Der BGH sah in dem untersuchten Vertragsmodell kein verbotenes Rückkaufsgeschäft nach § 34 Absatz 4 Gewerbeordnung. Der Grund: Den Kunden war kein vertragliches Rückkaufsrecht eingeräumt worden. Ein Verkauf mit anschließender Miete wird deshalb nicht allein dadurch zu einem verbotenen Rückkaufsgeschäft, dass er wirtschaftlich an ein Pfandgeschäft erinnert.
Damit war das Modell aber nicht automatisch wirksam.
Im Verfahren VIII ZR 436/21 bestätigte der BGH die Bewertung des Kaufvertrags als wucherähnliches und damit sittenwidriges Rechtsgeschäft nach § 138 Absatz 1 BGB. Maßgeblich waren das auffällige Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung sowie die weiteren Umstände des konkreten Falls. In den anderen Verfahren wurden die Entscheidungen aufgehoben und zur weiteren Prüfung zurückverwiesen. Dort sollte unter anderem geklärt werden, ob ebenfalls ein wucherähnliches Geschäft oder eine arglistige Täuschung vorlag.
Die Aussage der Urteile lautet deshalb nicht:
Sale-and-Rent-Back ist generell verboten.
Sie lautet aber genauso wenig:
Sale-and-Rent-Back ist generell unproblematisch.
Entscheidend ist der einzelne Vertrag.
Die Gesellschaftsstruktur hinter dem Geschäft
Der Bericht „Das System Pfando“ wertet öffentlich zugängliche Jahresabschlüsse und Registerdaten mehrerer Gesellschaften aus. Danach wurden die Funktionen innerhalb der damaligen deutschen Struktur auf verschiedene Gesellschaften verteilt.
Dabei sind vier Ebenen zu unterscheiden:
das Eigentum an den Fahrzeugen,
die Vermietung an die Kunden,
der operative Betrieb mit Standorten, Personal und Kundenkontakt,
die Beteiligungs- und Holdingebene.
Eine solche Aufteilung ist gesellschaftsrechtlich nicht ungewöhnlich. Sie trennt Vermögen, Verträge, Betrieb und Haftungsrisiken voneinander.
Für den Kunden ist diese interne Ordnung jedoch kaum sichtbar. Er erlebt einen einheitlichen Vorgang: Fahrzeug verkaufen, Geld erhalten, Fahrzeug weiterfahren. Hinter diesem Vorgang können rechtlich mehrere Unternehmen und Vertragsbeziehungen stehen.
Genau deshalb ist die Frage nach dem konkreten Vertragspartner wichtig. Wer kauft das Fahrzeug? Wer vermietet es? An wen werden Zahlungen geleistet? Wer ist Ansprechpartner, wenn der Vertrag endet oder es zum Streit kommt?
Die Marke ist nach außen einheitlich. Die rechtliche Verantwortung muss es nicht sein.
Was bei ausbleibenden Mietzahlungen geschieht
Nach dem Verkauf gehört das Fahrzeug nicht mehr dem Kunden. Kann oder will er die vereinbarte Miete nicht weiterzahlen, endet nicht einfach eine Finanzierung. Es geht um die Rückgabe eines Fahrzeugs an dessen Eigentümer.
Das ist ein wesentlicher Unterschied.
Es braucht keine Pfändung des Fahrzeugs, weil es nicht mehr zum Vermögen des Kunden gehört. Daraus folgt jedoch nicht, dass der Eigentümer das Fahrzeug auf beliebige Weise an sich nehmen darf. Auch ein Mieter oder sonstiger Besitzer genießt Besitzschutz. Die konkrete Rückholung kann deshalb rechtlich unzulässig sein, wenn sie ohne eine tragfähige Grundlage oder als verbotene Eigenmacht erfolgt.
Auch hier entscheidet der Einzelfall: Vertragslage, Kündigung, Besitzsituation und tatsächlicher Ablauf.
Für Kunden bedeutet das: Die Regeln für Zahlungsverzug und Rückgabe gehören nicht ins Kleingedruckte, das man später liest. Sie gehören zu den entscheidenden Punkten vor Vertragsabschluss.
Die wirtschaftliche Logik
Das Geschäftsmodell erzeugt Erträge nicht nur durch den späteren Verkauf eines Fahrzeugs. Sein Kern liegt in der laufenden Nutzung.
Das Unternehmen erwirbt einen Vermögenswert. Der bisherige Eigentümer zahlt anschließend für dessen weitere Nutzung. Solange das Mietverhältnis läuft, entstehen wiederkehrende Einnahmen. Endet es, kann das Fahrzeug zurückgeführt, erneut eingesetzt oder verwertet werden.
Die im Bericht ausgewerteten Jahresabschlüsse werden deshalb nicht isoliert betrachtet. Fahrzeugbestand, operative Umsätze, Mieterträge und Beteiligungswerte liegen auf unterschiedlichen Ebenen. Erst gemeinsam zeigen sie die wirtschaftliche Logik der Struktur.
Das Modell lebt nicht vom schnellen Weiterverkauf eines einzelnen Fahrzeugs. Es lebt von der Trennung zwischen Eigentum und Nutzung – und von den laufenden Zahlungen, die daraus entstehen.
Die Schweiz als Vergleich
Die dritte Auflage des Berichts betrachtet zusätzlich die Umsetzung in der Schweiz. Grundlage dieses Abschnitts sind journalistische Schilderungen aus dem Umfeld der SRF-Sendung „Kassensturz Espresso“. Danach soll das wirtschaftlich vergleichbare Modell dort mit einer einfacheren Vertrags- und Gesellschaftsstruktur umgesetzt worden sein.
Dieser Teil des Berichts ist ausdrücklich als systemischer Vergleich zu verstehen. Er stellt keine abschließende Feststellung zu einzelnen Schweizer Verträgen dar.
Der Vergleich zeigt jedoch einen wichtigen Grundsatz: Ein Geschäftsmodell passt sich dem jeweiligen Rechtsraum an. Der wirtschaftliche Kern kann gleich bleiben, während Gesellschaften, Verträge und Zuständigkeiten anders geordnet werden.
Zusammenfassung
PFANDO bietet kurzfristige Liquidität, ohne dass der Kunde sein Fahrzeug sofort abgeben muss. Dafür verkauft er das Fahrzeug und mietet es zurück.
Die Folge ist klar: Der Kunde bleibt mobil. Er bleibt aber nicht Eigentümer.
Rechtlich ist das Modell nicht pauschal verboten. Der Bundesgerichtshof hat zugleich deutlich gemacht, dass einzelne Verträge wegen eines wucherähnlichen Missverhältnisses sittenwidrig und nichtig sein können. Eine seriöse Beurteilung ist deshalb nur anhand des konkreten Vertrags, des Fahrzeugwerts, des Kaufpreises, der Mietbelastung und der gesamten Abschlussumstände möglich.
Wer nur auf die schnelle Auszahlung schaut, sieht nur die erste Hälfte des Geschäfts.
Die zweite Hälfte beginnt danach.
Der vollständige Bericht
Dieser Artikel fasst die wesentlichen Punkte zusammen. Der vollständige Bericht „Das System Pfando – 3. Auflage“ enthält die ausführliche Darstellung der Gesellschaftsstruktur, der rechtlichen Einordnung, der wirtschaftlichen Logik, der praktischen Rückführung von Fahrzeugen und des Vergleichs mit der Schweiz.
Der Bericht wird bei HustlerBiz kostenlos als Download bereitgestellt.
Quellen und redaktioneller Hinweis
Grundlage dieses Artikels ist der Bericht „Das System Pfando“, 3. Auflage, Februar 2026. Der Bericht stützt sich auf öffentlich zugängliche Jahresabschlüsse, Handelsregisterdaten, Unternehmensdarstellungen, gerichtliche Entscheidungen, behördliche Einordnungen und journalistische Quellen. Ergänzend geprüft wurden die aktuelle öffentliche Darstellung des Sale-and-Rent-Back-Modells durch PFANDO sowie die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 16. November 2022, insbesondere VIII ZR 436/21.
Darstellung des Geschäftsmodells durch PFANDO
BGH-Pressemitteilung Nr. 166/2022
Dieser Artikel dient der journalistischen Einordnung. Er ersetzt keine Prüfung eines individuellen Vertrags und keine Rechtsberatung.